Gefahrenzuschlag
§ 10
Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar
- mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,
- mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,
- mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten.
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