§ 10 AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Überstundenvergütung

§ 10

(1) § 10.Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.

(2) Der Berechnung des Zuschlages gemäß Abs. 1 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.

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