§ 10 AVPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1995

Sonstiger Nachweis der Befähigung

§ 10.

Personen, welche zum Stichtag 1. Jänner 1992 bei Inhabern der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 172 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) beschäftigt waren, und Personen, welche die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten des Arbeitsmarktservice erfolgreich abgeschlossen haben, erfüllen die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008957

Dokumentnummer

NOR12110314

alte Dokumentnummer

N6199546970J

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