Sonstiger Nachweis der Befähigung
§ 10.
Personen, welche zum Stichtag 1. Jänner 1992 bei Inhabern der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 172 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) beschäftigt waren, und Personen, welche die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten des Arbeitsmarktservice erfolgreich abgeschlossen haben, erfüllen die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008957
Dokumentnummer
NOR12110314
alte Dokumentnummer
N6199546970J
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