§ 10 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Übertragung von Aufgaben

§ 10.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient. Dies gilt sinngemäß für die Befugnis von Organen der Abgabenbehörden, bestimmte Aufgaben auch für andere Abgabenbehörden wahrzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgaben von Körperschaften im Rahmen

  1. 1. einer Unternehmensgruppe oder
  2. 2. eines Konzerns
  1. von einem Finanzamt vorzunehmen sind, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten

  1. 1. zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen,
  2. 2. zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie
  3. 3. zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr,

(4) Im Rahmen der Verordnungen dieses Hauptstückes kann der Bundesminister für Finanzen den Übergang von Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40145161

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