§ 10.
Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20009632
Dokumentnummer
NOR40186716
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