§ 10 Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2009

4. Abschnitt

Fach- und Fremdensprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 10.

(1) Gewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) Eine Person ist jedenfalls dann fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse

  1. 1. die erfolgreich bestandene Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
  2. 2. den erfolgreichen Abschluß einer höheren Schule oder
  3. 3. den erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
  4. 4. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1994) sowie

für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR40113468

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