§ 10 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Gutachten

§ 10

§ 10. Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

  1. 1. die Angabe, welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind und
  2. 2. welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)