Gutachten
§ 10
§ 10. Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
- 1. die Angabe, welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind und
- 2. welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)