§ 10 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1994

Fälligkeit des Garantiebetrages

§ 10

(1) § 10.Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist wie folgt vorzusehen:

  1. 1. für garantierte Forderungen des Garantienehmers, die vor Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig waren oder für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit der Anerkennung des Haftungsfalles;
  2. 2. für garantierte Forderungen des Garantienehmers, die nach Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig gewesen wären, zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu welchem sie ordnungsgemäß hätten erfüllt werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.

(2) Bei Vereinbarungen über die Neufestsetzung der vertraglichen Fälligkeitstermine, die der Bund genehmigt oder geschlossen hat, kann der Bund erklären, daß für die Auszahlung des Garantiebetrages die ursprünglichen vertraglichen Fälligkeitstermine maßgeblich sind.

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