§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 10.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und des im § 8 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008285

Dokumentnummer

NOR12096518

alte Dokumentnummer

N61973106100

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