§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 10.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Psychologische Diagnostik;
  2. 2. Psychologische Beratungstechnik und Verhaltensmodifikation;
  3. 3. weitere für die Arbeit im Studentenberatungsdienst wesentliche Hilfs- und Ergänzungsfächer zu den Fächern gemäß Z 1 und 2;
  4. 4. Hochschulrecht.

Schlagworte

Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097647

alte Dokumentnummer

N61975108740

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