zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 10.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008316
Dokumentnummer
NOR12096781
alte Dokumentnummer
N61974106940
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