§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1976

§ 10.

Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1976

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008371

Dokumentnummer

NOR12097868

alte Dokumentnummer

N61976109610

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