Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1976
§ 10.
Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1976
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008371
Dokumentnummer
NOR12097868
alte Dokumentnummer
N61976109610
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