§ 10.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 8 Abs. 2 Z 1 und 3 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008278
Dokumentnummer
NOR12096449
alte Dokumentnummer
N61973105370
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