Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1986
§ 10.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1986
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008372
Dokumentnummer
NOR12097940
alte Dokumentnummer
N61976151170
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