§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1986

§ 10.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1986

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008372

Dokumentnummer

NOR12097940

alte Dokumentnummer

N61976151170

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