§ 10 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Praktische Prüfungen

§ 10.

Bei den praktischen Prüfungen haben die Prüfer anwesend zu sein, deren Fachgebiete auch Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Diesen Prüfern obliegt die Feststellung der Eignung des Prüfungskandidaten in den Gegenständen der praktischen Prüfung.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096088

alte Dokumentnummer

N61970104410

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