Praktische Prüfungen
§ 10.
Bei den praktischen Prüfungen haben die Prüfer anwesend zu sein, deren Fachgebiete auch Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Diesen Prüfern obliegt die Feststellung der Eignung des Prüfungskandidaten in den Gegenständen der praktischen Prüfung.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096071
alte Dokumentnummer
N61970104240
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