§ 10 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Übernahme.

§ 10.

(1) Die Sachen sind vom Lagerverwalter (§ 1 Abs. 3) zu übernehmen und zu verzeichnen. Er hat bei der Übernahme zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.

(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat der Lagerverwalter hievon den Leiter der Auktionshalle (§ 1 Abs. 3) unverzüglich zu verständigen. Dieser hat die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens einzuleiten. Dieser Schadenserhebung sind der Lagerverwalter, der Frachtführer und, falls die Überstellung durch einen Vollstrecker oder eine Partei besorgt wurde, auch diese beizuziehen.

(3) Werden Sachen überstellt, deren Aufnahme nach § 4 abzulehnen oder nach § 5 ausgeschlossen ist, so hat der Lagerverwalter im Falle des § 4 die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, im Falle des § 5 die des zuständigen Richters dieses Gerichtes einzuholen.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Transportunternehmen, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsorgan, Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026958

alte Dokumentnummer

N2196218574R

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