§ 10 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976) bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

4. ABSCHNITT Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 10.

Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004224

Dokumentnummer

NOR12046416

alte Dokumentnummer

N3197610854S

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