§ 10 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2006

Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung

§ 10.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.

(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40084822

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