§ 10 Asylgesetz 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

3. HAUPTSTÜCK Asylbehörden

§ 10.

(1) Asylbehörden sind

  1. 1. (Verfassungsbestimmung) das Bundesasylamt, das als Asylbehörde
  1. 1. Instanz in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres
  1. 2. der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde 2. Instanz.

(2) Die Asylbehörden haben zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes dafür besonders qualifizierte und informierte Bedienstete heranzuziehen.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten bzw. der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, mit Verordnung Außenstellen errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teil des Bundesasylamtes.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10005800

Dokumentnummer

NOR12063663

alte Dokumentnummer

N4199217988J

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