CE-Kennzeichnung
§ 10
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“. Anhang III enthält das zu verwendende Modell.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Z 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie) in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge- Richtlinie) angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett.
(3) An den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des § 7 (Artikel 7 der Aufzüge-Richtlinie)
- a) ist bei der Feststellung durch die Marktaufsichtsbehörde, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Montagebetrieb, der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder dessen in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Marktaufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;
- b) muss – falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht – die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen. In diesen Fällen ist das Schutzklauselverfahren gemäß § 365i GewO 1994 umgehend einzuleiten.
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