§ 10
§ 10. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Haut- und Geschlechtskrankheiten hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Verbrennungen, Toxikodermien, allergischen Zuständen, Schockbehandlung;
- 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen, Erfahrung und Routine in der Diagnostik und Therapie dieser Erkrankungen mit den Mitteln der Allgemeinpraxis;
- 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren einschließlich Allergietestung und Phlebologie;
- 4. Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Lärmschäden, mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;
- 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;
- 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;
- 7. Information und Kommunikation der Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 8. Kenntnisse der Geriatrie;
- 9. Dokumentation;
- 10. Begutachtungen.
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