Wertersatz
§ 10.
(1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn
- 1. im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,
- 2. auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.
(2) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen gemeinen Wert des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.
(3) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlöse sind für Belange des Artenschutzes zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011126
Dokumentnummer
NOR12142271
alte Dokumentnummer
N8199851043L
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