§ 10 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2006

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 10

(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Schlagworte

Auskunftspflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40077073

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