§ 10.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist jedoch zulässig.
(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.
(3) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt und zum Nationalrat wählbar sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Nicht gewählte Bewerber eines Wahlvorschlages sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist.
(5) Bei der Apothekerkammer ist eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.
(6) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen zu bestellen. Werden mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission am Sitz des Amtes der Landesregierung zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.
(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommissionen, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
Schlagworte
Abstimmungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129716
alte Dokumentnummer
N8194728477L
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