Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 10
§ 10. Als Bedienstete der Verwaltung werden an der Akademiedirektion und der Quästur Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes verwendet.
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