§ 10 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 10

§ 10. Als Bedienstete der Verwaltung werden an der Akademiedirektion und der Quästur Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes verwendet.

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