§ 10 AOCV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2017

Vermietung von Luftfahrzeugen zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes

§ 10.

Die Überlassung oder Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Bewilligung ist bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Vor der Wiederverwendung des Luftfahrzeuges im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftverkehrsunternehmens ist eine Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) festgelegten Verfahren festzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40194590

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