Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur
§ 10.
Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142835
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