§ 10.
Die Satzung der „ÖROP“ Handels-Aktiengesellschaft für österreichische Rohölprodukte kann bestimmen, daß Rechte aus den im § 3 bezeichneten Aktien nur von österreichischen Staatsangehörigen ausgeübt werden können. Eine solche Satzungsbestimmung kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Österreichischen Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10003991
Dokumentnummer
NOR12044608
alte Dokumentnummer
N3196513248P
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