Überprüfung
§ 10.
(1) Die Revisoren der zuständigen Oberlandesgerichte, die Revisoren dieses Sprengels und die Bediensteten der zuständigen Verwahrungsabteilung sind jederzeit berechtigt, die zur Verwendung zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind der zuständigen Verwahrungsabteilung mitzuteilen und von dieser im Übersichts- und Kontonachweis zu vermerken.
(2) Die Überprüfungen sind vom Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts so anzuordnen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der Freistempelmaschinen des Sprengels gewährleistet ist.
(3) Zur Überprüfung des Betriebes der Freistempelmaschine und des Zählerstandes an Ort und Stelle sind neben den im Abs. 1 genannten Personen auch die damit betrauten Bediensteten des Bezirksgerichtes berechtigt, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird.
Schlagworte
Übersichtsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR40017418
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