4. Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen Rundfunkveranstalter
§ 10.
(1) Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.
(2) Von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
- 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß §2 Abs.1 lit.a bis d des Wehrgesetzes1990, BGBl. Nr.305;
- 2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes;
- 3. der Österreichische Rundfunk;
- 4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;
- 5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind, Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Teletext.
(3) Ist der Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(5) Aktien des Rundfunkveranstalters und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Anteile einer Privatstiftung, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 11 Abs. 5 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.
(6) Der Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.
(7) Werden mehr als 25 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Rundfunkveranstalter bestehen, übertragen, hat der Rundfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Rundfunkveranstalter die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.
(8) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung bei einem Zulassungsinhaber einer bundesweiten Zulassung (§ 2 Z 4) bestehen, an Dritte übertragen, hat die Regulierungsbehörde das Erlöschen der Zulassung festzustellen.
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