§ 10 AltFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Inkrafttreten

§ 10.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Eine Verordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40173582

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