Inkrafttreten
§ 10.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Eine Verordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
20009241
Dokumentnummer
NOR40173582
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