§ 10 AlkAbgG 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Absetzung zurückgewährter Entgelte

§ 10.

(1) Hat sich das Entgelt für eine abgabepflichtige Lieferung vermindert oder ist es uneinbringlich geworden, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Die Berichtigung ist für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist. Das gleiche gilt im Falle der Uneinbringlichkeit des Entgeltes; wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist es erneut zu versteuern.

(2) Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (§ 12) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.

Schlagworte

Preisänderung, Insolvenz

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045367

alte Dokumentnummer

N3197211111R

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