Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
§ 10. Inskription
(1) Durch die Inskription meldet der Studierende der Universität (Hochschule), daß er das gewählte Studium (§§ 9 und 13) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Bei wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen künstlerischer Richtung hat der ordentliche Hörer überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im betreffenden Semester zu absolvieren beabsichtigt.
(2) Mit der Inskription gemäß § 10 Abs. 1 AHStG gelten alle in den besonderen Studienvorschriften vorgesehenen Inskriptionserfordernisse hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen und der Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden als erfüllt.
(3) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist im Studienplan die Zulassung zu deren Besuch von der Ablegung eines Kolloquiums (§ 23 Abs. 4) oder von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen. Die Zulassung zum Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen des § 5 Abs. 2 lit. c hat der Leiter der Lehrveranstaltung erforderlichenfalls von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen.
(4) Durch die Einrichtung von Parallelveranstaltungen ist vorzusorgen, daß die ordentlichen Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen innerhalb der dafür vorgesehenen Semester besuchen können (§ 2 Abs. 1). Bei Platzmangel sind die ordentlichen Hörer vor anderen Studierenden zu berücksichtigen. Die Zulassung zum Besuch hat in einem solchen Fall nach der Reihenfolge der Anmeldungen oder, wenn dies vorher angekündigt wurde, nach Leistungsgraden zu erfolgen. Studierende, deren Anmeldungen zurückgestellt wurden, sind beim nächsten Anmeldungstermin jedenfalls zu berücksichtigen. Die Erlaubnis zum Besuch solcher Lehrveranstaltungen ist auf Wunsch des Vortragenden oder Leiters während der Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3) vom Studierenden persönlich einzuholen.
(5) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 332/1981)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118701
alte Dokumentnummer
N7196613908L
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