Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse
§ 10.
(1) Der Ausbildungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Ausbildungsrates festzustellen.
(3) Der Ausbildungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20004374
Dokumentnummer
NOR40070483
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