§ 10 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse

§ 10.

(1) Der Ausbildungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Ausbildungsrates festzustellen.

(3) Der Ausbildungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070483

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