§ 10 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2016

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10

Auf Verlangen der Bundesanstalt haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

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