§ 10 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 10.

In der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218050

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