§ 10.
In der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218050
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