Übergangsbestimmung für Projekte zum elektronischen Datenmanagement
§ 10.
(1) Zur Teilnahme an Projekten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einführung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft ist eine Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH erforderlich. Von der Umweltbundesamt GmbH werden Globale Lokationsnummern zur eindeutigen Identifikation des Abfallbesitzers, der Standorte, der Anlagen und Anlagenteile zugeteilt, die im Weiteren als Identifikationsnummer zu verwenden sind.
(2) Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen und Abfallarten sind die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at ) veröffentlichten Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden.
(3) In Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von den Projektteilnehmern Schnittstellen einzurichten, sodass jederzeit ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann.
(4) Im Projekt zur elektronischen Übermittlung von Begleitscheindaten und von Daten betreffend die innerbetriebliche Behandlung sind Abweichungen zu den in den §§ 5, 6 und 8 normierten Anforderungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003119
Dokumentnummer
NOR40048737
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