Einfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle
§ 10.
Werden gefährliche Abfälle oder Altöle in das Inland verbracht, so hat der Übernehmer (§ 2 Abs. 5) den Begleitschein gemäß § 6 Abs. 4 bis 6 auszufüllen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 vom Übernehmer innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln. Blatt 3 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Begleitschein ist vor der Einfuhr der Abfälle oder Altöle in das Inland auszufüllen. Die Einfuhr ist vom Abfertigungszollamt im Begleitschein zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010663
Dokumentnummer
NOR12135549
alte Dokumentnummer
N8199114244J
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