§ 10 ÄAO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 9 wurde gemäß Z 5, BGBl. II Nr. 381/2024, in den 2. Abschnitt verschoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

3. Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin Ziel der Ausbildung

§ 10.

(1) Ziel der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich des Sonderfaches zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Lebensumstände sowie im Sinne der zu vermittelnden ethischen Grundhaltung (§ 4) durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäßAnlage 1. Die Ausbildung erfolgt unter Beiziehung facheinschlägiger Mentorinnen/Mentoren.

(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere die

  1. 1. Fähigkeit zur auf allgemeinmedizinischer Forschung basierender Arbeitsweise sowie zur Anwendung fachspezifischer Entscheidungsfindungsprozesse unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse der Patientinnen/Patienten sowie gemeindeorientierter Aspekte der öffentlichen Gesundheit,
  2. 2. Diagnostik und Krankenbehandlung von akuten und chronischen, einschließlich umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen, unter Beachtung von Multimorbidität, geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
  3. 3. Gesundheitsberatung, Gesundheitsförderung, Gesundheitskompetenz, Prävention und Rehabilitation,
  4. 4. zur allgemeinmedizinischen Versorgung notwendigen Kenntnisse in den medizinischen Fachgebieten in der erforderlichen Tiefe, einschließlich besonderer fächerübergreifender Fragestellungen wie Palliativmedizin, Schmerztherapie, Geriatrie, Suchttherapie und Psychosomatik,
  5. 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6. kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Beachtung der regionalen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen,
  7. 7. interdisziplinäre Koordination und multiprofessionelle Zusammenarbeit, einschließlich der Indikationsstellung zur häuslichen Krankenpflege, Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte sowie
  8. 8. Fähigkeiten zur Früherkennung von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt, zu spezifischer Gesprächsführung sowie zur Umsetzung geeigneter Interventionsmaßnahmen wie Dokumentation und Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote
  1. zu berücksichtigen.

§ 9 wurde gemäß Z 5, BGBl. II Nr. 381/2024, in den 2. Abschnitt verschoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Schlagworte

Erstversorgung, Behandlungskonzept

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267398

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