§ 10 2. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2021

Berücksichtigung von anderen Förderungen

§ 10.

(1) Die Förderung nach dieser Verordnung, abzüglich eines gewährten NPO-Lockdown-Zuschusses gemäß § 7a oder § 7c und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3 nicht überschreiten.

(2) Die nach dieser Verordnung gewährten Unterstützungsleistungen können

  1. 1. mit weiteren Beihilfen auf der Basis des COVID-19 Beihilferahmen in der Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital kombiniert werden, sofern der Gesamtbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 1 800 000 Euro bleibt (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur). Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, das heißt um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; und
  2. 2. mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw. GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.

(3) Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission oder in einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt ist, überschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231671

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