§ 10 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten

§ 10.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 8 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089684

alte Dokumentnummer

N5199810194O

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