Verwaltung des ehemaligen Eigentums des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen.
§ 10.
(1) Zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen und – soweit der Landeshauptmann gemäß Art. 104 B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist – dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.
(2) Die Republik Österreich kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch schriftliche Erklärung der nach Abs. 1 zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte zuständigen Dienststelle in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer noch nicht abgelaufen ist.
Schlagworte
Privatwirtschaftsverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR40268423
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