III. Hauptstück
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes
§ 10.
Für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung Verfügungen in sinngemäßer Anwendung des I. Hauptstück dieses Bundesgesetzes treffen sowie anordnen, dass
- 1. eine Anordnung des Strafvollzugs nach § 3 Abs. 2 erster Satz für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, unterbleibt;
- 2. ein Aufschub nach § 3a Abs. 4 nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten;
- 3. mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß § 5 und § 133 als vollzugsuntauglich gelten;
- 4. der Strafvollzug unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 in den von dessen Z 1 erfassten Freiheitstrafen für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) als aufgeschoben gilt;
- 5. der Besuchsverkehr (§ 93) für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;
- 6. die Frist für den Wiederantritt der Strafe nach § 99 Abs. 3, § 99a Abs. 2 und 147 Abs. 2 sowie der Maßnahme nach § 166 Z 2 für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterbrochen wird;
- 7. eine Anhörung nach § 152a StVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich erscheint;
- 8. ein Widerruf nach § 156c Abs. 2 nicht anzuordnen ist, wenn wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011087
Dokumentnummer
NOR40221466
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