§ 109a GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 109a.

Personen, die auf Grund

  1. 1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
  2. 2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 führen.

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