§ 109 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 1.09

Besetzung des Ruders

  1. 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
  2. 2. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
  3. 3. Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
  4. 4. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.06 Z 1 lit. b besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
  5. 5. In Österreich dürfen abweichend von Z 4 schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.10 Z 1 lit. e sowie ein Zeugnis gemäß § 1.10 Z 1 lit. j besitzt.
  6. 6. In Österreich ist die Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (automatische Bahnführungssysteme), verboten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131510

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