Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
- 2. entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
- 3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
- 4. entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
- 5. entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
- 6. entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
- 7. entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
- 8. entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
- 9. entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
- 10. entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;
- 11. entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
- 12. entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
- 13. entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
- 2. entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
- 3. entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
- 4. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
- 5. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
- 6. entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
- 7. entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
- 8. entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
- 9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
- 2. entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
- 3. entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
- 4. entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
- 5. entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
- 6. entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
- 7. entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
- 8. entgegen § 23 Abs. 1 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
- 9. entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
- 10. entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;
- 11. entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
- 12. entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
- 13. entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
- 14. entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung einer Telekommunikation im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
- 15. entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;
- 16. entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;
- 17. entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt;
- 18. entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
- 19. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
- 20. entgegen § 107 Abs. 2 und 4 elektronische Post zusendet;
- 21. entgegen § 107 Abs. 5 elektronische Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zusendet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
- 2. entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;
- 3. entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt;
- 4. entgegen § 37 an einem Verfahren nach §§ 36 oder 37 nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;
- 5. entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
- 6. einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid, mit dem spezifische Maßnahmen auferlegt werden, zuwiderhandelt;
- 7. entgegen § 94 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung einer Telekommunikation bereit stellt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
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