Strafen für Ordnungswidrigkeiten
§ 109.
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
- 1. der Verweis;
- 2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
- 3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Briefverkehr (§ 87) oder Besuchsempfang (§ 93);
- 4. die Geldbuße;
- 5. der Hausarrest.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028271
alte Dokumentnummer
N2196924211S
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