§ 109 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Strafen für Ordnungswidrigkeiten

§ 109.

Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

  1. 1. der Verweis;
  2. 2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
  3. 3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Briefverkehr (§ 87) oder Besuchsempfang (§ 93);
  4. 4. die Geldbuße;
  5. 5. der Hausarrest.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028271

alte Dokumentnummer

N2196924211S

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