§ 109 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

III. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung

§ 109.

(1) Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (§ 112).(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 34)

(2) Außerdem kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030408

alte Dokumentnummer

N2197523761S

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