Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993
§ 109. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen. Zur näheren Kennzeichnung kann neben der genannten Bezeichnung die Dauer des Lehrganges angeführt werden.
(2) Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118520
alte Dokumentnummer
N7196212153Y
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